AGBs - STAND 03/2010


1. Geltung

1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen, Angebote, Auftragsbestätigungen erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn wir nicht gesondert auf deren Geltung hinweisen. Die Bedingungen des Bestellers haben unabhängig, ob sie von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, keine Gültigkeit.


2. Vertragsabschluss

2.1 Wir sind berechtigt, unsere Angebote bis zum Zugang der Annahmeerklärung ohne Angabe von Gründen zu widerrufen (Angebote freibleibend).

2.2 Handelt es sich bei einer Bestellung um ein Angebot und nicht um die Aufforderung, ein Angebot abzugeben, so können wir das Angebot innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab Zugang, annehmen.


3. Lieferzeit, Schuldnerverzug

3.1 Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller von dem Besteller zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Pläne, Freigaben, Spezifikationen und sonstige, von dem Besteller zu erbringende Mitwirkungshandlungen voraus.

3.2 Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei Eintritt unverschuldeter Betriebsstörungen wie bspw. unverschuldetem Arbeitskampf oder von uns nicht verschuldeten Verzögerungen in der Zulieferung. Der Besteller ist in diesen Fällen nach angemessener fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Dauert die unverschuldete Betriebsstörung länger als acht Wochen an, sind wir, ohne Schadensersatz zu schulden, berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.

3.3 Geraten wir in Verzug, haften wir, soweit der Besteller einen Verzögerungsschaden nach-weist, begrenzt auf je 0,5 % des Bruttopreises für jede vollende Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Bruttopreises für den betroffenen Teil der Lieferung. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

3.4 Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb angemessener Frist zu erklä-ren, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Liefe-rung besteht.


4. Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Verpackung

4.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

4.2 Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW) Ballrechten-Dottingen (Incoterms 2000). Erfüllungsort ist Ballrechten-Dottingen.

4.3 Im Falle der Rücknahme von Ware aus Kulanz berechnen wir für die Kosten der Rücknahme und der Verwertung pauschal 10 % des Brutto-Rechnungswertes zzgl. Umsatzsteuer.

4.4 Bei Annahmeverzug sind wir berechtigt, dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Bruttopreises zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Parteien vorbehalten. Diese Regelung gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Warenabholung auf Wunsch des Bestellers verzögert. Den Nachweis sonstiger Verzugsschäden behalten wir uns vor.

4.5 Die Haftung für grob fahrlässig herbeigeführte Verzugsschäden wird auf typische, vorhersehbare Schäden begrenzt. Transportverpackungen hat der Besteller auf seine Kosten und Risiko zu uns zurückzubringen (vgl. Ziff. 4.2). Sonstige Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen; sie sind von dem Besteller ordnungsgemäß zu entsorgen.


5. Preise

5.1 Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackungskosten und Umsatzsteuer. Falls wir die Versendung der Ware für den Besteller übernehmen, hat dieser zusätzlich Transport- und gegebenenfalls Versicherungskosten zu tragen. Der Versand der Ware gilt nur für Bestellungen mit einem Warenwert von mehr als EUR 100,00 netto. Erfolgt im Einzelfall eine Lieferung mit einem Wert von weniger als EUR 100,00 wird ein Mindermengenzuschlag erhoben. Versendungen innerhalb Deutschlands erfolgen ab einem Netto-Warenwert von EUR 160,00 frei Haus.

5.2 Die in unseren Prospekten enthaltenen Preise sind unverbindliche Preisangaben ohne Umsatzsteuer.

5.3 Unsere Preise sind freibleibend. Sie beruhen auf den Lohn-, Material- und Gemeinkosten zum Zeitpunkt der Bestellung. Erhöhen sich diese Kosten nachweislich innerhalb von sechs Wochen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung, sind wir zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, wir befinden uns in Lieferverzug oder die Erhöhung der Kosten war bei Vertragsabschluss vorhersehbar.


6. Zahlung

6.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu be-zahlen. Bei Zahlung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Skonto wird nur auf den Warenpreis exklusive Verpackung und etwaiger Fracht gewährt.

6.2 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug in Höhe von insgesamt EUR 200,00 oder mehr, sind wir berechtigt, sämtliche eingeräumten Zahlungsziele zu widerrufen und alle Forderungen sofort fällig zu stellen.

6.3 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzubehalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, falls diese nicht rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt, unbestritten sind oder Mängelrügen vorliegen, deren Berechtigung offenkundig ist.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1 7.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere Ansprüche aus der Geschäftsver-bindung mit dem Besteller erfüllt sind. Der Besteller ist ermächtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten, zu verbinden oder einzubauen (Vorbehaltsware), nicht aber zu verpfänden oder sicherungszuübereignen. Im Falle der Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers sind wir berechtigt, die Veräußerung/Verarbeitung bzw. den Einbau/die Vermischung zu untersagen.

7.2 7.2 Die Veräußerung ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller (Wiederverkäufer) den Vorbehalt macht, dass das Eigentum an seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen in Ansehung der Vorbehaltsware vollständig erfüllt hat (einfacher Eigentumsvorbehalt). Der Besteller tritt an uns bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräu-ßerung oder dem Einbau bis zur Höhe unseres Anspruchs aus der jeweiligen Lieferung ab.

7.3 Zur Einziehung abgetretener Forderungen ist der Besteller ermächtigt. Die Einziehungsermächti-gung erlischt bei Zahlungsverzug oder kann bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers widerrufen werden. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Kunden von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Besteller im Falle des Erlöschens der Einziehungsermächtigung die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Grund und Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum etc. auszuhändigen sowie zur Überprüfung den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und die Einsichtnahme in die Bücher zu gestatten.

7.4 Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller zu einer neuen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. §§ 946 ff. BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht uns gehörigen Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturawertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

7.5 Der Besteller verpflichtet sich, uns im Falle seiner Zahlungseinstellung, einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse sowie von Pfändungen unverzüglich Anzeige zu machen. Pfändungsgläubiger sind unter Angabe der Adresse namhaft zu machen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs von Pfändungsgläubigern und zu einer Wieder-beschaffung der Ware aufgewendet werden müssen.

7.6 Für den Fall, dass der Besteller mit einem erheblichen Teilbetrag in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, insbesondere wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. In dem Herausgabeverlangen liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die Setzung einer Leistungsfrist ist in diesen Fällen entbehrlich. Die Gel-tendmachung von Schadensersatz bleibt auch bei Rücktritt vorbehalten.


8. Gewährleistung

8.1 Gewährleistungsansprüche bestehen bei nur unerheblichen Mängeln nicht.

8.2 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Fehlmengen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Gefahrübergang zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind nach Entdeckung ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch sieben Tage nach Entdeckung zu rügen. Die Rügefristen gelten in gleicher Weise für etwaige Direktlieferungen an von dem Besteller benannte Dritte; der Besteller hat auch in solchen Fällen für eine fristgerechte Rüge Sorge zu tragen.

8.3 Im Gewährleistungsfall sind wir nach unserer Wahl berechtigt und verpflichtet, innerhalb angemessener Frist unentgeltlich bis zu dreimal nachzubessern oder neu zu liefern (Nacherfüllung), soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (Ziff. 8.4) auftritt und nach Erkennbarkeit unverzüglich gerügt wird, vorausgesetzt, die Mängelursache lag bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Hierfür ist der Besteller beweispflichtig. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziff. 9 vom Vertrag zu-rücktreten oder die Vergütung mindern.

8.4 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ferner gilt die Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nicht, falls die Mangelhaftigkeit von Produkten, soweit diese entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BGB). Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

8.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege- und Arbeitskosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendun-gen sich erhöhen, weil die Ware an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.

8.6 Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gem. § 478 BGB gegen uns nur insoweit, als der Besteller mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gilt im Übrigen Ziff. 8.4 entsprechend.

8.7 Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 9. Über die in Ziff. 8 i.V.m. Ziff. 9 geregelten Ansprüche hinaus stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche zu.

8.8 Erfolgt eine Mängelrüge des Bestellers schuldhaft zu Unrecht, sind wir berechtigt, von ihm unsere entstandenen Aufwendungen und sonstige Schäden ersetzt zu verlangen.


9. Schadensersatz

9.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

9.2 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 9.1 gilt nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragspflichten sind wesentlich, soweit ihre Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

9.3 Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln (Ziff. 8) verjähren gemäß Ziff. 8.4.


10. Gerichtsstand, Anwendbares Recht

10.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der in-akustik GmbH & Co. KG.

10.2 Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem materiellem sowie deutschem Prozessrecht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
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